Konnten Sie eine Tierquälerei beobachten?
Wissen Sie von Tieren, die schlecht gehalten werden?

Bitte verständigen Sie die Amtstierärzte:
Bezirk Judenburg: 03572/83 201-275
03572/83 201-260
Bezirk Knittelfeld: 03512/83 141-260

Nicht wegschauen, sondern helfen!

"Die Größe und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie ihre Tiere behandelt"
Mahatma Gandhi

Hund oder Katze zugelaufen?

Wir empfehlen Ihnen nach folgenden Schritten vorzugehen:

1. Suchen Sie am Hals des Tieres nach einem Hinweis auf Adresse oder Telefonnummer des Besitzers. Wenn Sie erfolgreich waren, dann versuchen Sie bitte den Eigentümer zu verständigen.
2. Können Sie keinen Hinweis entdecken, dann müssen Sie den Fund der Polizei melden.
3. Bei Hunden nehmen Sie bitte Kontakt mit einem Tierarzt auf, der feststellen kann, ob der Hund gechipt ist.
4. Sollten Sie noch immer erfolglos sein, dann verständigen Sie bitte den Amtstierarzt und den Tierschutzverein.
5. Sie können auch im Internet ein Tier als „gefunden“ eintragen.

http://www.tierfreunde.at
http://www.tiersuche.at
http://www.tieranzeigen.at

Katzenbeet

 

Hund oder Katze weggelaufen?

Verständigen Sie bitte die Polizei, den Amtstierarzt/die Amtstierärztin und den örtlichen Tierschutzverein. Fragen Sie eventuell auch in einem nahe gelegenen Tierheim nach.

 

Rottweiler

Aufruf an alle Tierhalter!

Trotz Chip ist es manchmal schwer den Besitzer zu finden.

Wenn z.B. ein Hund einen Anhänger mit der Telefonnummer trägt (im Zoofachhandel erhältlich) oder wenn die Telefonnummer auf der Innenseite eines Halsbandes steht, dann erleichtert dies die Eigentümersuche sehr.

Für ein Tier ist es besser, wenn es so schnell wie möglich seinen Besitzer wiederfindet.

 

Rudel

Kastration von Streunerkatzen

Im Österreichischen Tierschutzgesetz, seit 1.1.2005 in Kraft, ist die Kastration von Katzen, die regelmäßigen Zugang ins Freie erhalten, zwingend vorgeschrieben.

Text der 2. Tierhalteverordnung, Anlage 1, Ziffer 10

„Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben".
Anmerkung : Der Ausdruck „kastrieren“ bezieht sich sowohl auf männliche wie auch auf weibliche Tiere.

Mimi

Katzen, die keinem Halter zuzuordnen sind, sind grundsätzlich als "Fundsachen" (Fundtiere) zu betrachten und unterliegen den fundrechtlichen Bestimmungen (§285 a i.V. mit § 388 ff ABGB).
Gemäß Sicherheitspolizeigesetz ist die Fundbehörde der Bürgermeister.
(§§ 4 Abs 3 und 14 Abs 5 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 566/1991 idF BGBl I 104/202.

Als Besitzer (Halter) dieser herrenlosen Katze(n) ist somit der Bürgermeister (Gemeinde) nach dem Tierschutzgesetz verpflichtet sie kastrieren zu lassen.

Es ergeht daher nochmals das Ersuchen, nicht nur organisatorisch, sondern auch finanziell dieses Projekt in oben erwähnter Weise zu unterstützen und falls notwendig, mit den Tierärzten oder Tierschutzvereinen ihrer näheren Umgebung Kontakt aufzunehmen.
Diese gesetzliche vorgeschriebene Maßnahme soll einerseits die ausufernde Vermehrung dieser Tiere eindämmen und andererseits der damit verbundenen Problematik (Seuchenausbrüche, Massensterben, qualvolles Zugrundegehen und auf Menschen übertragbare Krankheiten-Zoonosen) Einhalt gebieten.


Das nachfolgende Beispiel, zeigt wie explosiv sich die Vermehrung wildlebender, herrenloser Katzen entwickelt: Eine Streunerkatze bringt in 5 Jahren bis zu 1800 Nachkommen zur Welt (eigene Katzenkinder und deren Nachkommen). Bei guter Fütterung haben Katzen pro Jahr mindestens 2 Würfe (Frühjahr, Herbst) mit bis zu 5-8 Welpen pro Wurf.

Einige steirische Gemeinden haben sich in dankenswerter Weise in dieses Projekt sofort eingebracht und, wie vorgesehen, Gutscheine mit einem Eigenkostenanteil von € 30,- für die Katzen- und € 18,- für die Kater-Kastration im Kammerbüro der steirischen Tierärzte, bestellt.

Auch Herrn Landesrat Hans Seitinger, in der Landesregierung zuständig für den Tierschutz, ist dieses Projekt und die Einbindung der Gemeinden in Tierschutz Angelegenheiten ein besonderes Anliegen.

Es ergeht nun nochmals an Sie die Bitte, sich organisatorisch und finanziell an diesem Projekt zu beteiligen. Organisatorisch, für das Ausstellen und Abgeben der Gutscheine, ausschließlich an jene Personen, die herrenlose Katzen einfangen und zur Kastration an den nächstgelegenen Tierarzt bringen wollen, finanziell in dem die Hälfte der Kosten des Kastrationshonorars übernommen wird.

Für Fragen stehen sowohl die Tierärzte, der Aktive Tierschutz Murtal als auch das Kammerbüro der steirischen Tierärzte in Graz, Zimmerplatzgasse 15,
Tel.: 0316 - 821176, Fax: DW 6,
zur Verfügung

stmk@tieraerztekammer.at


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Franz Krispel
Präsident

Schutzvertrag

Katzen und Hunde werden nur mit einem Schutzvertrag abgegeben. Diesen finden sie hier.

Auszug aus dem Tierschutzgesetz