Konnten Sie eine Tierquälerei beobachten?
Wissen Sie von Tieren, die schlecht gehalten werden?
Bitte verständigen Sie die Amtstierärzte:
Bezirk Judenburg:
03572/83 201-275
03572/83 201-260
Bezirk Knittelfeld:
03512/83 141-260
Nicht wegschauen, sondern helfen!
"Die Größe und den moralischen Fortschritt einer
Nation kann man daran messen, wie sie ihre Tiere behandelt"
Mahatma Gandhi
Wir empfehlen Ihnen nach folgenden Schritten vorzugehen:
1. Suchen Sie am Hals des Tieres nach einem Hinweis auf Adresse oder
Telefonnummer des Besitzers. Wenn Sie erfolgreich waren, dann versuchen
Sie bitte den Eigentümer zu verständigen.
2. Können Sie keinen Hinweis entdecken, dann müssen Sie den Fund der Polizei melden.
3. Bei Hunden nehmen Sie bitte Kontakt mit einem Tierarzt auf, der feststellen kann, ob der Hund gechipt ist.
4. Sollten Sie noch immer erfolglos sein, dann verständigen Sie bitte den Amtstierarzt und den Tierschutzverein.
5. Sie können auch im Internet ein Tier als „gefunden“ eintragen.
http://www.tierfreunde.at
http://www.tiersuche.at
http://www.tieranzeigen.at
Verständigen Sie bitte die Polizei, den Amtstierarzt/die Amtstierärztin und den örtlichen Tierschutzverein. Fragen Sie eventuell auch in einem nahe gelegenen Tierheim nach.
Trotz Chip ist es manchmal schwer den Besitzer zu finden.
Wenn z.B. ein Hund einen Anhänger mit der Telefonnummer trägt (im
Zoofachhandel erhältlich) oder wenn die Telefonnummer auf der
Innenseite eines Halsbandes steht, dann erleichtert dies die
Eigentümersuche sehr.
Für ein Tier ist es besser, wenn es so schnell wie möglich seinen Besitzer wiederfindet.

Im Österreichischen Tierschutzgesetz, seit 1.1.2005 in Kraft, ist die
Kastration von Katzen, die regelmäßigen Zugang ins Freie erhalten,
zwingend vorgeschrieben.
Text der 2. Tierhalteverordnung, Anlage 1, Ziffer 10
„Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie
von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur
kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung
leben".
Anmerkung : Der Ausdruck „kastrieren“ bezieht sich sowohl auf männliche wie auch auf weibliche Tiere.

Katzen, die keinem Halter zuzuordnen sind, sind grundsätzlich als
"Fundsachen" (Fundtiere) zu betrachten und unterliegen den
fundrechtlichen Bestimmungen (§285 a i.V. mit § 388 ff ABGB).
Gemäß Sicherheitspolizeigesetz ist die Fundbehörde der Bürgermeister.
(§§ 4 Abs 3 und 14 Abs 5 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 566/1991 idF BGBl I 104/202.
Als Besitzer (Halter) dieser herrenlosen Katze(n) ist somit der Bürgermeister (Gemeinde) nach dem Tierschutzgesetz verpflichtet sie kastrieren zu lassen.
Es ergeht daher nochmals das Ersuchen, nicht nur organisatorisch,
sondern auch finanziell dieses Projekt in oben erwähnter Weise zu
unterstützen und falls notwendig, mit den Tierärzten oder
Tierschutzvereinen ihrer näheren Umgebung Kontakt aufzunehmen.
Diese gesetzliche vorgeschriebene Maßnahme soll einerseits die
ausufernde Vermehrung dieser Tiere eindämmen und andererseits der damit
verbundenen Problematik (Seuchenausbrüche, Massensterben, qualvolles
Zugrundegehen und auf Menschen übertragbare Krankheiten-Zoonosen)
Einhalt gebieten.
Das nachfolgende Beispiel, zeigt wie explosiv sich die Vermehrung
wildlebender, herrenloser Katzen entwickelt: Eine Streunerkatze bringt
in 5 Jahren bis zu 1800 Nachkommen zur Welt (eigene Katzenkinder und
deren Nachkommen). Bei guter Fütterung haben Katzen pro Jahr mindestens
2 Würfe (Frühjahr, Herbst) mit bis zu 5-8 Welpen pro Wurf.
Einige steirische Gemeinden haben sich in dankenswerter Weise in dieses
Projekt sofort eingebracht und, wie vorgesehen, Gutscheine mit einem
Eigenkostenanteil von € 30,- für die Katzen- und € 18,- für die
Kater-Kastration im Kammerbüro der steirischen Tierärzte, bestellt.
Auch Herrn Landesrat Hans Seitinger, in der Landesregierung zuständig
für den Tierschutz, ist dieses Projekt und die Einbindung der Gemeinden
in Tierschutz Angelegenheiten ein besonderes Anliegen.
Es ergeht nun nochmals an Sie die Bitte, sich organisatorisch und
finanziell an diesem Projekt zu beteiligen. Organisatorisch, für das
Ausstellen und Abgeben der Gutscheine, ausschließlich an jene Personen,
die herrenlose Katzen einfangen und zur Kastration an den
nächstgelegenen Tierarzt bringen wollen, finanziell in dem die Hälfte
der Kosten des Kastrationshonorars übernommen wird.
Für Fragen stehen sowohl die Tierärzte, der Aktive Tierschutz Murtal
als auch das Kammerbüro der steirischen Tierärzte in Graz,
Zimmerplatzgasse 15,
Tel.: 0316 - 821176, Fax: DW 6,
zur Verfügung
stmk@tieraerztekammer.at
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Franz Krispel
Präsident
Katzen und Hunde werden nur mit einem Schutzvertrag abgegeben. Diesen finden sie hier.